Allgemeine Geschäftsbedingungen

 der TPH group GmbH

Stand Februar 2019

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

 

 

§ 1 Geltungsbereich; abweichende Bedingungen; Nebenabreden

 

  • Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma TPH Group GmbH. (nachstehend kurz TPH Group genannt) an ihre Auftraggeber (nachstehend kurz AG genannt) bis zum Inkrafttreten neuer Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen an den AG. Für Reparaturen und anderweitige Serviceleistungen gelten ergänzend separate Vertragsbedingungen. 

 

  • Entgegenstehenden oder von den AGB der TPH Group abweichende Bedingungen oder vertragsändernde Bestimmungen des AG wird hiermit widersprochen; sie werden TPH Group gegenüber nur wirksam, wenn TPH Group diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Bestellung unter Hinweis auf die AGB des AG erfolgt.

 

  • Die AGB der TPH Group sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen TPH Group und dem AG, insbesondere auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

  • Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mitarbeitern der TPH Group, die keine gesetzlichen Vertreter von TPH Group sind bzw. denen keine Einzelprokura oder Generalvollmacht eingeräumt wurden (hierzu gehören z.B. die Mitarbeiter in der Reparaturwerkstatt und die Außendienstmitarbeiter der TPH Group), sind nicht vertretungsberechtigt und deshalb nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für TPH Group abzugeben bzw. die nachfolgenden Bedingungen abzuändern oder abzubedingen.

 

  • Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel, insbesondere in Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben in Hinblick auf den technischen Fortschritt ausdrücklich vorbehalten.

 

  • Vorliegende Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 

 

 

§ 2 Auftragserteilung

 

  • In einer Auftragsbestätigung werden die zu erbringenden Leistungen sowie die voraussichtliche Fertigstellung bezeichnet.

 

  • Die TPH Group behält sich vor, Unteraufträge zu erteilen.
  • Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von TPH Group.

 

  • Nimmt der Auftraggeber ein Angebot von TPH Group nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang an, ist TPH group hieran nicht mehr gebunden.

 

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

 

  • Die Preise verstehen sich ab Lager Limburg ausschließlich Verpackung und Versandkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von TPH Group nicht zurückgenommen. Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind.

 

  • Sollte sich eine Auslieferung mehr als 6 Wochen nach Auftragsbestätigung aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, verzögern, behält sich TPH group vor, eventuelle Kostensteigerungen, bedingt durch Tarifänderungen oder Materialpreiserhöhungen etc. in Höhe der jeweiligen Kostensteigerung weiter zu berechnen. Auf Verlangen ist TPH Group verpflichtet diese Kosten zu belegen.

 

  • Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht auf einer Sachmängelhaftung basieren, gegen Berechnung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale sowie der Vergütung der von uns erbrachten Leistungen.

 

  • Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu leisten. Bei Zahlungsverzug des AG gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind. Bei Gefährdung von Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des AG ist TPH Group berechtigt, die Forderungen sofort fällig zu stellen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. In einem solchen Fall ist TPH Group ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.

 

  • Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des AG, die von TPH Group bestritten werden, ist ausgeschlossen. 

 

 

 

§ 4 Ersatzteile; Austauschteile

 

  • Die Vergütung von Ersatzteilen sowie Austauschteilen (z.B. auch Austauschmotoren, -getrieben, -pumpen; Hydraulische Motoren und Komponenten) richtet sich nach den im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe der Teile geltenden Listenpreisen von TPH Group; diese können in zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

 

  • Auszutauschende Altteile müssen schnellstens vom Kunden, nicht später als zwei Wochen nach Lieferung bzw. Übergabe des Austauschteils, spesen- und kostenfrei an TPH übergeben werden. Die Altteile müssen in austauschfähigen, d.h. aufarbeitungs- und wieder verwendungsfähigem Zustand sein und nach Zahl, Muster und Komplettierung dem gelieferten Austauschteil entsprechen. Bei Austauscheinheiten muss das Altteil zusätzlich den beim Verkauf der Austauscheinheit festgestellten Zustand aufweisen. Die Altteile müssen frei sein von Mängeln, die nicht auf sachgerechte und bestimmungsmäßige Abnutzung zurückzuführen sind, insbesondere frei von Brüchen und Rissen.

 

  • Weicht der Zustand der vom Kunden übergebenen Altteile von den Anforderungen gemäß Zifferl.3.2 ab oder wird die dort genannte Frist zur Übergabe der Altteile nicht eingehalten, erfolgt eine Nachberechnung für die Austauschteile, die sich an den jeweils gültigen Listenpreisen für Neuteile orientiert. Dies gilt unabhängig davon, wann die Abweichung bzw. Fristüberschreitung festgestellt wird.

 

  • Das Eigentum an den auszutauschenden Altteilen geht mit Übergabe des entsprechenden Austauschteils auf TPH über. Die Übergabe des Altteils wird dadurch ersetzt, dass der Kunde dieses vom Tag der Übergabe des Austauschteils für TPH verwahrt. Der Kunde versichert seine uneingeschränkte Verfügungsmacht über das auszutauschende Altteil.

 

 

 

§ 5 Lieferung, Lieferfristen und Verzug

 

  • Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Unterlagen und Einzelheiten bzw. Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere im Falle einer Vorauszahlung die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn TPH Group die Verzögerung zu vertreten hat.

 

  • Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik, Aussperrung ohne eigenes Verschulden, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung der TPH Group. Sie verpflichtet nicht zum Schadenersatz.

 

  • Ist TPH Group mit ihrer Lieferung in Verzug, hat der AG auf TPH Groups Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung besteht oder seine weitergehenden gesetzlichen Rechte geltend macht. Für Schadenersatzansprüche des AG siehe § 7 Schadenersatzansprüche.

 

  • Bei Lieferverzögerungen kann der AG nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, soweit diese Verzögerung von TPH Group zu vertreten ist.

 

  • Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des AG um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, ist TPH Group berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % (netto) des Auftragsumfanges berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

  • Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig.

 

  • TPH Group behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem AG zumutbar ist.

 

 

§ 6 Übernahme, Gefahrenübergang und Versand

 

  • Sobald der Kaufgegenstand vom AG, oder stellvertretend durch einen Frachtführer, übernommen wird, geht die Gefahr auf diesen über.

 

  • Sollte sich die Lieferung infolge von Umständen, die der AG zu vertreten hat verzögern, geht die Gefahr bereits mit Meldung der Versandbereitschaft auf den AG über.

 

  • Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständiges Geschäft. Sollte der AG kein Interesse an Teillieferungen haben, ist dies bereits bei Auftragserteilung mitzuteilen.

 

  • Lieferungen sind, auch wenn diese unwesentliche Mängel aufweisen, vom AG entgegenzunehmen.

 

  • Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des AG werden Lieferungen von TPH Group gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert soweit dies schriftlich vereinbart ist.

 

 

§ 7 Beanstandungen

 

  • Erkennbare Sachmängel sind vom AG unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich zu anzuzeigen. Gleiches gilt für offensichtliche Fehlmengen. Kartonaufkleber, Inhaltsetiketten und der Sendung beiliegende Kontrollzettel sind mit der Rüge einzusenden. Andere Sachmängel sind vom AG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

 

  • Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei TPH Group.

 

  • Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist TPH Group berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom AG ersetzt zu lassen, es sei denn, der AG weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft. 

 

  • Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Sachmangels sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen. 

 

 

§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung 

 

  • Vor der Weiterverwendung ist die Ware auf Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit gem. der Herstellerangaben zu überprüfen. Sämtliche Abweichungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Lieferung TPH Group schriftlich anzuzeigen. Die volle Beweislast, insbesondere für den Mangel selbst, liegt beim AG. 

 

  • Ist der Liefergegenstand mit einem Mangel behaftet, so leistet der TPH Group nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine Nachbesserung erfolgt an einem Ort nach Wahl von TPH Group. Im Falle der Nacherfüllung ist TPH Group verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware zu  einem anderen Ort als dem Bestimmungsort verbracht wurde. Sollte die Mangelbeseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, ist TPH Group berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Gebrauchte Bauteile werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.

Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt. 

 

  • Schlägt die Nacherfüllung fehlT, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von TPH Group ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den AG unzumutbar, so ist der AG berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt).

 

  • Wählt der AG wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Der AG hat sich einen Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Pro angefangene 50 Betriebsstunden der Kaufsache ist ein Gebrauchsvorteil von 1% des Bruttoverkaufspreises anzurechnen.

 

  • Eine Gewährleistungspflicht von TPH Group entfällt:
    a) Bei Änderung, Wartung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den AG ohne schriftliche Einwilligung von TPH Group
    b) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den AG
    c) Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
    d) Bei natürlichem Verschleiß oder sonstigen Umständen die nicht von TPH Group zu vertreten sind
    e) Wenn der AG TPH Group zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit einräumt
    f) Bei Verwendung von Schmiermitteln oder Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln
    g) Bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen, oder Verwendung von Ersatzteilen die von TPH Group nicht ausdrücklich freigegeben wurde.

 

  • Der AG hat nur Anrecht auf Rückgriffsansprüche sofern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen z.B. Kulanzregelungen, getroffen wurden.

 

  • Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach § 7. Weitergehende oder andere als die in § 6 geregelten Ansprüche des AG aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen. 

 

  • Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder arglistigem Verhalten. 

 

 

§ 9 Schadenersatzansprüche

 

  • TPH Group haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur 
  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, 
  • bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der der Gesundheit, 
  • bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, 
  • aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, oder 
  • aufgrund sonstiger zwingender Haftung. 
  • Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher 

Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gehaftet wird. 

 

  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Ziffer 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 

 

  • Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

 

 

§ 10 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

 

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass TPH Group die Möglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

  • Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des Eigentumsvorbehaltes die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von TPH Group erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht TPH Group das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will TPH Group von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem AG mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

 

§ 11 Umtausch

 

Ein Recht zum Umtausch von mangelfrei gelieferter Ware besteht grundsätzlich nicht. Sollte der AG eine fehlerhafte Bestellung aufgegeben haben, kann die TPH Group einem Umtausch zustimmen, sofern der AG seine Umtauschabsicht innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung schriftlich gegenüber TPH Group anzeigt. Für die notwendige Überprüfung der Umtauschware bei TPH Group ist diese berechtigt vom AG Aufwendungsersatz in Höhe von 30 % des (netto) Rechnungswertes, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 30 € zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. Im Falle des Umtausches erhält der AG eine Gutschrift in entsprechender Höhe. Eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

 

 

 

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

 

  • TPH Group behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor. 

 

  • Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

 

  • Der AG ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der Kaufgegenstände im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwirbt TPH Group zur Sicherung der in § 10.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der AG schon jetzt überträgt. Der AG hat die dem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den der Verkaufsgegenstand (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag einschließlich USt.) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben. 

 

  • Der AG ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der AG tritt TPH Group schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob der Verkaufsgegenstand weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von TPH Group nach Ziffer 10.1. Der AG ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des AG nach Ziffer 10.4 kann TPH Group widerrufen, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen TPH Group gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. TPH Group kann die Rechte des AG nach Ziffer 10.4 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht oder beim AG der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

 

  • Auf Verlangen von TPH Group hat der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in deren Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. 

 

  • Zu anderen Verfügungen über die in TPH Groups Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an TPH Group abgetretenen Forderungen ist der AG nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der TPH Group ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der AG unverzüglich mitzuteilen. Der AG trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf den Vorbehalts- oder das Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 

 

  • Übersteigt der Wert der für TPH Group bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so wird TPH Group auf Verlangen des AG insoweit Sicherungen nach Wahl von TPH Group freigeben. 

 

 

§ 13 Erweitertes Pfandrecht

 

TPH Group steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

 

§ 14 Rücktritt

  • Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TPH Group unbeschadet der sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. 

 

 

  • TPH Group ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der AG seine Zahlungen eingestellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt. 

 

  • Ohne Nachfristsetzung ist TPH Group zum Rücktritt berechtigt, 
  • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber TPH Group gefährdet ist, oder 
  • wenn beim AG der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vorliegt. 

 

  • Der AG hat TPH Group nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann TPH Group die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den AG anderweitig verwerten. 

 

  • Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in diesen enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt. 

 

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

  • Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsleitung der TPH Group schriftlich bestätigt werden.

 

  • Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben, Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Wareneinkauf (UN Kaufrecht CISG)

 

  • Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz der TPH Group in Limburg.

 

  • Gerichtsstand ist Limburg, für Klagen des Kunden gegen TPH Group ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Die TPH Group ist berechtigt, den Kunden auch am jeweiligen Standort des Gerätes zu verklagen.

 

  • Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nehmen auch nicht freiwillig an einem solchen Verfahren teil.